Ja, du kannst die Kosten deiner Website steuerlich absetzen — die Frage ist nur, wann: Eine von einem Dienstleister erstellte Website gilt steuerlich als immaterielles Wirtschaftsgut und wird im Regelfall über drei Jahre abgeschrieben, während laufende Kosten wie Hosting, Domain-Gebühren, Wartung und SEO sofort als Betriebsausgaben abziehbar sind. Was das für Selbstständige und Kleinunternehmer konkret bedeutet, wo die Domain aus der Reihe tanzt und was du deinem Steuerberater mitbringen solltest, liest du hier — mit einem Rechenbeispiel auf Basis meiner echten Festpreise.

Kannst du die Kosten deiner Website steuerlich absetzen?

Ja — sobald die Website deinem Betrieb dient, sind ihre Kosten Betriebsausgaben und mindern deinen Gewinn. Das gilt für den Handwerksbetrieb aus Kierspe genauso wie für die Kanzlei in Lüdenscheid oder das Café in Meinerzhagen. Die eigentliche Frage ist deshalb nicht ob, sondern wann sich die Ausgabe steuerlich auswirkt: sofort im Jahr der Zahlung oder verteilt über mehrere Jahre. Genau an dieser Stelle unterscheidet das Steuerrecht zwischen der einmaligen Erstellung der Website und allem, was danach laufend anfällt. Diese Unterscheidung zieht sich durch den ganzen Artikel, denn sie entscheidet darüber, wie deine Website in der Buchhaltung landet.

Wichtiger Hinweis: Ich bin Webdesigner und SEO-Freelancer, kein Steuerberater. Dieser Artikel fasst zusammen, was ich aus vielen Kundengesprächen und aus öffentlich zugänglichen Quellen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung weiß — verlinkt, damit du es nachlesen kannst. Er ersetzt keine Steuerberatung. Wie die Regeln in deinem konkreten Fall anzuwenden sind, klärst du bitte mit deiner Steuerberaterin oder deinem Steuerberater.

Wenn du gerade planst, eine Website erstellen zu lassen, hilft dir dieses Wissen schon vor der Beauftragung: Du weißt, welche Angebote sich sauber verbuchen lassen, warum eine transparente Rechnung Gold wert ist und was einen Festpreis steuerlich so angenehm macht — er ist einfach zu kalkulieren und einfach abzuschreiben. Was du bei mir dafür bekommst, steht auf der Seite Website erstellen lassen zum Festpreis: Pakete zwischen 990 und 2.690 Euro, den genauen Preis nennen wir nach dem kostenlosen Erstgespräch.

Erstellung der Website: sofort abziehen oder über drei Jahre abschreiben?

Die Antwort hängt davon ab, wer die Website baut. Lässt du sie von einem Dienstleister erstellen — egal ob Freelancer oder Agentur —, kaufst du steuerlich gesehen ein Werk und damit ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Baust du sie selbst, entsteht zwar ebenfalls ein Wirtschaftsgut, aber eines, das du nicht aktivieren darfst. Diese beiden Wege führen zu völlig unterschiedlichen Buchungen, obwohl am Ende dieselbe Website online steht. Schauen wir uns beide an.

Website von einem Dienstleister erstellen lassen

Eine von einem Dritten erstellte Website behandelt die Finanzverwaltung als entgeltlich erworbenes, abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Die Erstellungskosten werden nicht sofort abgezogen, sondern aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt — linear, in gleichen Jahresbeträgen. Als Nutzungsdauer hat sich in Anlehnung an Software ein Zeitraum von drei Jahren etabliert. Das Bundesfinanzministerium hat zwar mit Schreiben vom 22. Februar 2022 für Computerhardware und Software eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr zugelassen; die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat mit Verfügung vom 22. März 2023 (S 2190 A – 031 – St 214) aber klargestellt, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht unter dieses Schreiben fallen und weiterhin über drei Jahre abgeschrieben werden. Im Jahr der Fertigstellung setzt du die Abschreibung monatsgenau an, nicht für das volle Jahr.

Selbst gebaute Website

Baust du deine Website selbst — mit einem Baukasten, mit WordPress oder mit eigenem Code —, gilt das Aktivierungsverbot des § 5 Absatz 2 EStG für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Ausgaben, die dabei anfallen — Baukasten-Abo, Themes, Plugins, Stockfotos —, ziehst du sofort ab; deine eigene Arbeitszeit ist ohnehin kein Aufwand, den du buchen könntest. Das klingt zunächst nach einem steuerlichen Vorteil des Selbermachens. In der Praxis wiegt er selten schwer: Sofortabzug oder Drei-Jahres-Verteilung machen bei einer typischen Firmen-Website einen Zeitversatz aus, kein zusätzliches Geld — und was eine selbst gebaute Website an Kunden kostet, weil sie technisch und gestalterisch nicht mithält, steht auf einem anderen Blatt. Warum viele Websites schlicht keine Anfragen bringen, habe ich im Artikel Website bringt keine Kunden? 7 Gründe beschrieben.

Die 800-Euro-Frage

Für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto gibt es die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG. Ob eine Website als immaterielles Wirtschaftsgut überhaupt darunter fallen kann, wird in der Praxis unterschiedlich beurteilt — das ist eine Frage für deinen Steuerberater. Für die meisten Betriebe ist sie ohnehin theoretisch: Eine professionell erstellte Firmen-Website liegt praktisch immer über 800 Euro, meine Pakete beginnen bei 990 Euro. Falls dir jemand eine „komplette Website für 500 Euro" anbietet, ist die Steuerfrage vermutlich dein kleinstes Problem; welche Leistung zu welchem Preis realistisch ist, zeigt der Beitrag Webdesign-Kosten 2026.

Welche laufenden Website-Kosten sind sofort abziehbar?

Alles, was den Betrieb der Website sichert, ohne ein neues Wirtschaftsgut zu schaffen, ist sofort abziehbare Betriebsausgabe: Hosting und Servergebühren, die jährliche Domain-Verlängerung, SSL-Zertifikate, Wartungs- und Pflegepauschalen, Sicherheitsupdates, laufende SEO-Betreuung, neue Texte, Fotos und Blogartikel, Cookie-Consent-Lösungen und Rechtstexte. Diese Posten buchst du in dem Jahr, in dem du sie bezahlst — bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip. Wie hoch solche laufenden Kosten realistisch sind und warum sie bei einer handcodierten Website deutlich niedriger ausfallen als bei einem Plugin-System, habe ich im Artikel Was kostet die Pflege einer Website? aufgeschlüsselt.

Aufpassen musst du beim Relaunch. Ein neues Foto auf der Startseite oder ein zusätzlicher Blogbereich ist Pflege. Wird die Website aber grundlegend neu gebaut — neue Struktur, neues Design, neuer Code —, kann daraus wieder ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut werden, das über drei Jahre abgeschrieben wird. Wo genau die Grenze zwischen Pflege und Neuerstellung verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört in die Hände deines Steuerberaters. Wenn du ohnehin über einen Relaunch nachdenkst, lohnt vorher ein Blick auf die Webdesign-Trends 2026, damit die neue Website nicht schon beim Livegang veraltet wirkt — drei Jahre Abschreibung sollten auch drei Jahre Freude an der Website sein.

KostenartBeispielSteuerliche Behandlung
Erstellung durch DienstleisterFestpreis-Paket für Firmen-Website3 Jahre abschreiben
Selbst gebaute WebsiteBaukasten-Abo, Theme, Pluginssofort abziehbar
Hosting & SSLJahresgebühr Providersofort abziehbar
Domain-Verlängerungjährliche Registrierungsgebührsofort abziehbar
Domain-KaufKaufpreis für vergebene AdresseSonderfall: keine AfA
Wartung & PflegeUpdates, Pauschale, Supportsofort abziehbar
SEO, Texte, Fotoslaufende Betreuung, Blogartikelsofort abziehbar
Rechtstexte & ConsentDatenschutz-Generator, Cookie-Toolsofort abziehbar
Grundlegender Relaunchneue Struktur, Design, CodeSonderfall: prüfen

Warum ist die Domain ein Sonderfall?

Die Domain ist der Posten, an dem sich Laien am häufigsten vertun, weil zwei Dinge auseinandergehalten werden müssen. Die laufende Gebühr, die du jährlich an Registrar oder Hosting-Anbieter zahlst, damit deine Adresse registriert bleibt, ist eine ganz normale, sofort abziehbare Betriebsausgabe. Anders sieht es aus, wenn du eine Domain kaufst — etwa eine bereits vergebene Wunschadresse von ihrem bisherigen Inhaber übernimmst. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Oktober 2006 (III R 6/05) entschieden, dass Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut sind. Nicht abnutzbar heißt: keine Abschreibung. Der Kaufpreis wird aktiviert und wirkt sich erst aus, wenn du die Domain verkaufst oder den Betrieb aufgibst.

Für die meisten Betriebe hier in der Region ist das kein Thema, weil sie ihre Domain schlicht neu registrieren und die Jahresgebühr zahlen — das ist laufender Aufwand. Relevant wird das Urteil, wenn du für eine begehrte Adresse einen echten Kaufpreis zahlst. Dann sollte der Kaufpreis der Domain auf der Rechnung getrennt von der Website-Erstellung ausgewiesen sein, damit dein Steuerberater beides richtig zuordnen kann. Bei meinen Projekten gilt ohnehin: Die Domain gehört dir, sie läuft auf deinen Namen — nicht auf meinen. Das ist nicht nur steuerlich sauber, sondern schützt dich auch davor, dass deine Adresse am Dienstleister hängt.

Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung für deine Website-Rechnung?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit dich von der Umsatzsteuer, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Du weist keine Umsatzsteuer aus — und darfst im Gegenzug keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen. Für die Website heißt das: Bekommst du eine Rechnung mit 19 Prozent Umsatzsteuer, ist die Steuer für dich echter Kostenbestandteil. Du setzt den Bruttobetrag als Betriebsausgabe an beziehungsweise schreibst ihn ab. Ein regelbesteuerter Betrieb holt sich die Vorsteuer dagegen vom Finanzamt zurück und schreibt nur den Nettobetrag ab.

Ich rechne bei PeakWeb & Design selbst nach der Kleinunternehmerregelung ab. Auf meinen Rechnungen steht deshalb keine Umsatzsteuer, sondern der Hinweis auf die Steuerbefreiung — und der Festpreis ist der Endpreis. Für dich als Kleinunternehmer ist das schlicht angenehm: kein Aufschlag, den du nicht zurückholen könntest. Bist du regelbesteuert, gibt es zwar keine Vorsteuer zum Abziehen, aber eben auch keine, die du erst vorstrecken müsstest; der Preis, den du siehst, ist der Preis, den du zahlst und in die Buchhaltung nimmst. An der ertragsteuerlichen Frage — sofort abziehen oder drei Jahre abschreiben — ändert die Umsatzsteuer übrigens gar nichts; sie bestimmt nur die Höhe des Betrags, mit dem du rechnest.

Rechenbeispiel: So landen meine Festpreis-Pakete in deiner Buchhaltung

Nehmen wir meine Preisspanne als Beispiel — Festpreis-Pakete zwischen 990 und 2.690 Euro, der genaue Preis steht nach dem kostenlosen Erstgespräch fest. Weil ich als Kleinunternehmer abrechne, ist der Paketpreis zugleich der Betrag, den du aktivierst. Bei einer Nutzungsdauer von drei Jahren und linearer Abschreibung ergibt das beim kleinsten Paket 330 Euro pro Jahr, beim größten rund 897 Euro pro Jahr. Wird die Website nicht im Januar fertig, sondern zum Beispiel im Juli, setzt du im ersten Jahr nur sechs Zwölftel an — beim 2.690-Euro-Paket also rund 448 Euro — und der Rest verteilt sich auf die folgenden Jahre, bis die drei Jahre voll sind. Das ist bewusst vereinfacht dargestellt; Rundungen, Sonderfälle und die konkrete Einordnung übernimmt dein Steuerberater.

Ein Wort zur Einordnung, damit die Steuer nicht die Entscheidung dominiert: Ob du 2.690 Euro sofort oder über drei Jahre abziehst, verändert nur den Zeitpunkt der Steuerersparnis, nicht ihre Höhe. Die viel größere Rechnung ist eine andere — nämlich ob die Website Anfragen bringt. Eine professionelle Website, die bei Google gefunden wird und Kunden überzeugt, verdient ihren Preis in aller Regel deutlich vor Ablauf der drei Jahre wieder zurück; eine billige, die niemand findet, ist auch nach dem Sofortabzug rausgeworfenes Geld. Wie sich die Preise am Markt zusammensetzen und was in den Spannen enthalten ist, liest du in Was kostet eine Website?.

Welche Belege brauchst du — und was bringst du zum Steuerberater mit?

Damit das Finanzamt deine Website-Kosten anerkennt, brauchst du ordnungsgemäße Rechnungen mit den Pflichtangaben des § 14 UStG: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr. des Dienstleisters, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Leistungszeitpunkt, Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag — oder der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, wie sie etwa beim Hosting üblich sind, gelten erleichterte Anforderungen. Buchungsbelege bewahrst du seit 2025 acht Jahre auf, vorher waren es zehn. Und das bringst du deinem Steuerberater idealerweise mit, wenn die Website fertig ist:

  1. Die Rechnung für die Erstellung — mit dem Datum der Fertigstellung beziehungsweise Abnahme, denn ab diesem Monat läuft die Abschreibung.
  2. Angebot und Leistungsbeschreibung, damit erkennbar ist, was zur einmaligen Erstellung gehört und was laufender Posten ist.
  3. Getrennte Belege für Hosting, Domain, Wartung und SEO, nach Jahr sortiert — das sind die sofort abziehbaren Betriebsausgaben.
  4. Bei einem Domain-Kauf den Kaufvertrag oder die Rechnung mit separat ausgewiesenem Kaufpreis.
  5. Belege für Nebenkosten wie Fotos, Texte, Rechtstexte oder Consent-Tool.
  6. Deine Fragen zu Relaunch oder Erweiterung, damit dein Steuerberater vorab einordnen kann, ob es Pflege oder ein neues Wirtschaftsgut wird.
  7. Zahlungsnachweise wie Kontoauszüge, damit der Abflusszeitpunkt belegt ist.

Und weil das alles mit einem sauberen Angebot beginnt: Welche Fragen du im Erstgespräch stellen solltest, damit Leistungsumfang, Preis und Eigentum an Domain und Code von Anfang an klar sind, habe ich im Beitrag Diese Fragen kläre ich im Erstgespräch mit dir gesammelt. Die Checkliste „Website erstellen lassen: Diese Infos brauche ich von dir“ führt dich Schritt für Schritt durch das ganze Projekt — inklusive der Punkte, die später deinem Steuerberater das Leben leichter machen, etwa einer klar getrennten Rechnung für Erstellung und laufende Leistungen.

FAQ: Häufige Fragen zum steuerlichen Absetzen einer Website

Kann ich die Kosten für meine Website als Betriebsausgabe absetzen?

Ja — wenn die Website betrieblich genutzt wird, sind ihre Kosten Betriebsausgaben. Die Frage ist nur, wann sie sich auswirken. Lässt du die Website von einem Dienstleister erstellen, behandelt die Finanzverwaltung sie als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens: Die Kosten der Erstellung werden aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben. Laufende Kosten wie Hosting, Domain-Gebühren, Wartung, Pflege, Texte oder SEO sind dagegen sofort im Jahr der Zahlung abziehbar. Baust du die Website selbst, greift das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter — die dabei entstehenden Ausgaben ziehst du sofort ab. Wichtig: Ich bin Webdesigner, kein Steuerberater. Wie das im Einzelfall bei dir aussieht, klärt dein Steuerberater — dieser Artikel gibt dir nur das Grundwissen für dieses Gespräch.

Über wie viele Jahre wird eine Website abgeschrieben?

Im Regelfall über drei Jahre. Eine von einem Dritten erstellte Website gilt als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, für das die Finanzverwaltung in Anlehnung an Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren ansetzt. Die Abschreibung erfolgt linear, also in drei gleichen Jahresraten, und im Jahr der Fertigstellung nur zeitanteilig nach Monaten. Die 2022 vom Bundesfinanzministerium eingeführte Möglichkeit, Computerhardware und Software über nur ein Jahr abzuschreiben, gilt für Websites ausdrücklich nicht — das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt 2023 klargestellt. Ein Beispiel: Ein Website-Paket für 2.690 Euro ergibt rund 897 Euro Abschreibung pro Jahr; wird die Website im Juli fertig, ist es im ersten Jahr etwa die Hälfte davon. Ob in deinem Fall etwas anderes gilt, etwa weil die Website Teil eines größeren Systems ist, beurteilt dein Steuerberater.

Sind Hosting, Domain und Wartung sofort absetzbar?

Ja, die laufenden Kosten deiner Website sind sofort abziehbare Betriebsausgaben — im Jahr, in dem du sie bezahlst. Dazu gehören Hosting- und Servergebühren, die jährlichen Domain-Gebühren an Registrar oder Provider, Wartungs- und Pflegepauschalen, technische Updates, Sicherheitszertifikate, laufende SEO-Betreuung, neue Texte, Fotos oder Blogartikel sowie Kosten für Rechtstexte oder Cookie-Lösungen. Diese Ausgaben erhalten die Website in ihrem Zustand, schaffen aber kein neues Wirtschaftsgut. Ein Sonderfall ist der einmalige Erwerb einer Domain, etwa der Kauf einer bereits vergebenen Adresse von einem Dritten: Diese Anschaffungskosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht abschreibbar und wirken sich erst bei Verkauf oder Betriebsaufgabe aus. Und Achtung bei größeren Relaunches: Wenn die Website grundlegend neu gebaut wird, kann daraus wieder ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut werden statt einer laufenden Ausgabe.

Was ändert sich, wenn ich Kleinunternehmer nach § 19 UStG bin?

Als Kleinunternehmer stellst du keine Umsatzsteuer in Rechnung — und du kannst im Gegenzug keine Vorsteuer aus deinen Eingangsrechnungen ziehen. Für deine Website-Kosten heißt das: Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer eines regelbesteuerten Dienstleisters ist für dich echter Kostenbestandteil, den du zusammen mit dem Nettobetrag als Betriebsausgabe absetzt oder abschreibst. Kaufst du dagegen bei einem Dienstleister, der selbst Kleinunternehmer ist, steht keine Umsatzsteuer auf der Rechnung; der ausgewiesene Preis ist der Endpreis. Ich rechne bei PeakWeb & Design selbst nach der Kleinunternehmerregelung ab, meine Festpreise sind daher Endpreise ohne Umsatzsteuer. Für Kleinunternehmer entsteht so kein Aufschlag, den sie nicht zurückholen könnten, und für regelbesteuerte Betriebe fällt nur der Vorsteuerabzug weg, den es mangels ausgewiesener Steuer ohnehin nicht gibt. An der ertragsteuerlichen Behandlung — sofort abziehen oder über drei Jahre abschreiben — ändert die Kleinunternehmerregelung nichts.

Was muss auf der Rechnung für meine Website stehen, damit das Finanzamt sie anerkennt?

Eine ordnungsgemäße Rechnung enthält die Pflichtangaben des Umsatzsteuergesetzes: vollständiger Name und Anschrift von Dienstleister und Auftraggeber, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Dienstleisters, Rechnungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, den Zeitpunkt beziehungsweise Zeitraum der Leistung, das Entgelt sowie den Steuersatz und Steuerbetrag — oder bei Kleinunternehmern den Hinweis, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird. Für dich als Auftraggeber ist vor allem die Leistungsbeschreibung wichtig: „Erstellung Firmenwebsite inklusive fünf Unterseiten" lässt sich sauber zuordnen, „Dienstleistung" nicht. Achte auch darauf, dass Erstellung und laufende Posten getrennt ausgewiesen sind, weil sie steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Bewahre die Rechnung acht Jahre auf — so lang ist seit 2025 die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege. Ich schreibe meine Rechnungen mit allen Pflichtangaben und einer klaren Leistungsbeschreibung, damit dein Steuerberater nichts nachfragen muss.

Fazit: Erstellung abschreiben, Betrieb sofort abziehen — und die Rechnung sauber halten

Website-Kosten sind Betriebsausgaben, und zwar vollständig — nur der Zeitpunkt unterscheidet sich: Die Erstellung durch einen Dienstleister wird im Regelfall über drei Jahre abgeschrieben, alles Laufende ziehst du sofort ab, der Domain-Kauf ist der Sonderfall ohne Abschreibung. Als Kleinunternehmer rechnest du mit dem Bruttobetrag, bei mir ist der Festpreis ohnehin der Endpreis. Was am Ende zählt, ist weniger die Steuer als die Frage, ob die Website Kunden bringt. Wenn du das für deinen Betrieb klären willst: Melde dich — im kostenlosen Erstgespräch bekommst du eine klare Empfehlung und ein Angebot, das dein Steuerberater ohne Rückfragen verbuchen kann.